
Wenn Sie im Haus Ihrer Eltern wohnen und auch nach deren Tod dort weiterleben wollen, werden Sie sich sicherlich folgende Fragen stellen:
- Kann ich weiterhin in dem Haus wohnen, das meine Eltern als Erbschaft hinterlassen haben?
- Wie ist mit den Kosten des geerbten Hauses umzugehen?
- Können mich meine Geschwister zwingen, das Haus zu verlassen?
Diese Fragen beantworten wir im Folgenden.
Kann ich in einem geerbten Haus leben?
Wenn Eltern sterben und nur ein Zuhause verlassen, kommt es oft zu Konflikten zwischen Geschwistern. Das passiert vor allem, wenn einer von ihnen bereits im Haus der Familie wohnt. Eine Wohnung ist unteilbar, d. h. sie lässt sich nicht unter Geschwistern in Räume aufteilen. Jeder ist Miteigentümer eines abstrakten Teils.
In diesen Fällen des Miteigentums erlaubt das Gesetz einem Miteigentümer die Nutzung der gemeinsamen Wohnung.
Wer trägt die Kosten?
Als erstes sollten Sie wissen, dass neben der Vererbung des Hauses auch die Kosten für den Unterhalt vererbt werden.
Wir werden zwischen zwei Arten von Ausgaben unterscheiden.
Eigene Ausgaben für die Nutzung des geerbten Hauses:
Da Sie als Erbe im Haus wohnen, um Ihren Wohnbedarf zu decken, müssen Sie mit folgenden Kosten rechnen:
- Nebenkosten (Strom, Gas, Wasser, Telefon, Internet …).
- Reparaturkosten durch nutzungsbedingten Verschleiß.
- Regelmäßige Gebühren von der Eigentümergemeinschaft.
Aufwendungen aus geerbtem Wohneigentum:
Sofern nicht anders vereinbart, müssen alle Brüder, abhängig von der jeweiligen Teilnahmegebühr, folgende Kosten tragen:
- Immobilienkredit
- Immobiliensteuer.
- Hausratsversicherung.
- Aufwendungen für Verbesserungsarbeiten und Wertsteigerung des Hauses.
- Außerordentliche Gebühren von der Eigentümergemeinschaft.
Können mich meine Geschwister zwingen, das Haus zu verlassen?
In diesem Fall lautet die Antwort ja. Wenn Sie im geerbten Haus wohnen, können Ihre Geschwister eine Räumungsklage gegen Sie einleiten.
Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihren Geschwistern hinzusetzen und die Vermietung oder Verkauf des Hauses vorzuschlagen.
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